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Hausordnung Kohlewelt



Sehr geehrte Besucherinnen und Besucher,
ein herzliches Glück auf! in der KohleWelt. Als Museum tragen wir Sorge für einzigartige Sammlungsbe-
stände, Ausstellungsexponate und historische Bauten. Aus Sicherheitsgründen, aus Rücksicht auf andere
Besucherinnen und Besucher sowie Nutzerinnen und Nutzer (im Folgenden „Gäste“ genannt) und zum
Schutz der Museumsobjekte gilt eine verbindliche Hausordnung, die mit dem Betreten des Museumsge-
ländes anerkannt wird. Das Rechtsverhältnis zwischen Gästen und der KohleWelt als Einrichtung im
Eigenbetrieb kul(T)our des Erzgebirgskreises ist privatrechtlicher Natur und richtet sich nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Wir bitten Sie, bei Ihrem Besuch diese Hausordnung zu beachten.
I. Öffnungszeiten und Zutritt
1. Der Besuch des Museums ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte zulässig. Ermäßigte Eintrittskarten
dürfen nur in Verbindung mit dem entsprechenden Berechtigungsnachweis verwendet werden. Die
Eintrittskarten sind bis zum Verlassen des Museums aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
2. Für verlorene Karten wird kein Ersatz geleistet. Gelöste Eintrittskarten können nicht zurückgegeben
werden.
3. Die Öffnungszeiten, der Einlass- und Kassenschluss werden durch Aushang am und im Museum sowie
auf dessen Internetseite bekannt gegeben.
4. Kindern unter 6 Jahren sowie begleitungs- und aufsichtsbedürftigen Personen ist der Zutritt und
Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.
5. Personen kann der Zutritt verweigert werden, wenn ein begründeter Anlass zur Annahme besteht,
dass sie den Museumsbetrieb stören oder andere Gäste belästigen.
6. Der Zutritt kann auch verweigert werden, wenn Personen gegen diese Hausordnung verstoßen. Ein
Hausverbot wird ausgesprochen und schriftlich mitgeteilt. Das gilt sowohl für Gäste der Ausstellungen,
für Veranstaltungsgäste und für Nutzer der Mieträume.
II. Verhalten in der KohleWelt
1. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haben Eltern, Lehrerinnen und Lehrer und Verantwortliche anderer
Gruppen sowie das Begleitpersonal ihre Kinder, Schulklassen, Jugend- und Kindergruppen im Museum
zu begleiten. Sie sind für die Einhaltung der Hausordnung verantwortlich und haben die Weisungen
des Museumspersonals auszuführen.
2. In den Museumsgebäuden ist das Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer verboten.
3. Der Konsum von Cannabis ist auf dem gesamten Museumsgelände und in den Museumsräumen
verboten.
4. Speisen und Getränke sind in den Ausstellungsräumen nicht erlaubt. Zur Einnahme sind spezielle
Bereiche ausgewiesen.
5. Die Museumseinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Ausstellungsgegenstände dürfen nicht
angefasst werden, es sei denn, es ist ausdrücklich erlaubt.
6. Zum Schutz der Museumsexponate werden die Ausstellungsräume videoüberwacht.
Anfragen zur Art und Weise der Videoüberwachung können per E-Mail an info@kohlewelt.de gestellt
werden.
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7. Mobiltelefone sind leise zu schalten und dürfen nur so genutzt werden, dass andere Museumsgäste
nicht gestört werden.
8. Tiere sind im Museumsgebäude nicht erlaubt, ausgenommen Assistenzhunde. Im Außenbereich des
Museums herrscht Leinenpflicht. Hundekot ist aufzusammeln.
9. Rucksäcke und Taschen stellen u.a. durch ihre Unhandlichkeit ein Gefährdungsrisiko dar. Deshalb sind
diese, wenn sie die Größe eines DIN A4-Blattes überschreiten, in die im Eingangsbereich befindlichen
Garderoben einzuschließen. Für Gruppen bietet das Museumspersonal separate Lösungen an. Auch
Stöcke (ausgenommen medizinisch verordnete Gehilfen), Regenschirme, Fahrrad- und Motorradhelme
und ähnliche Gegenstände dürfen nicht mit in die Ausstellungsräume genommen werden.
10. Das Museumspersonal hat die für die Einhaltung der Hausordnung und des ordnungsgemäßen
Betriebs der Einrichtung notwendigen Maßnahmen und Regelungen zu treffen.
Die Gäste haben den Anordnungen des Museumspersonals Folge zu leisten.
11. Die Museumsleitung übt auf dem Museumsgrundstück und in den Museumsgebäuden das Hausrecht
aus. Eine Übertragung der Ausübung des Hausrechts an weitere Personen durch die Museumsleitung
ist möglich.
12. Das Museumspersonal ist befugt, Personen, die die Sicherheit, Ruhe und Ordnung gefährden, andere
Gäste belästigen oder trotz Ermahnungen gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
verstoßen, aus dem Museum und dem dazugehörigen Gelände zu verweisen. Bei gravierenden
Verstößen kann der Zutritt auf Dauer untersagt werden. Im Fall der Verweisung aus dem Museum wird
das entrichtete Entgelt nicht erstattet.
13. Bei Brand oder sonstigen Gefahrensituationen müssen Gäste das Museum ohne Umwege sofort über
die gekennzeichneten Wege und Ausgänge verlassen. Den Anweisungen des Museumspersonals ist
unbedingt Folge zu leisten.
III. Barrierefreiheit
1. Fast alle Bereiche des Museums sind für mobilitätseingeschränkte Gäste zugänglich. Der barrierefreie
Rundgang weicht an verschiedenen Stellen vom Ausstellungsrundgang ab. Diese Abweichungen sind
über das Leitsystem beschildert. Weiterhin ist an der Museumskasse ein Flyer mit besonderen
Hinweisen für mobilitätseingeschränkte Gäste erhältlich.
2. Rollstühle und Rollatoren können an der Kasse ausgeliehen werden.
IV. Fotografieren
1. Fotografieren und Filmen ist nur für private Zwecke und ohne Blitz und Hilfsmittel wie Stative oder
Selfiesticks erlaubt. Dort, wo dies grundsätzlich nicht erlaubt ist, sind entsprechende Hinweisschilder
angebracht. Die kommerzielle Verwertung von Ton und Bild unterliegt der vorherigen schriftlichen
Genehmigung des Museums. Entsprechende Anfragen sind per E-Mail an presse@kohlewelt zu
richten.
V. Besondere Gefahrenhinweise
1. Die besonderen baulichen Zustände der Gebäude und Häuser der KohleWelt bergen in sich Gefahren,
die von Gästen gegebenenfalls nicht ohne weiteres erkannt werden (z.B. niedrige Decken,
ungewohnte oder ausgetretene Treppenstufen, u. a.). Gäste haben sich dementsprechend vorsichtig
und umsichtig zu verhalten.
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2. Bei den Museumsgebäuden handelt es sich um historische Bauten. Ihnen kann nicht mit der im
täglichen Leben üblichen Bedenkenlosigkeit begegnet werden, ohne das Risiko eines Schadens
einzugehen. Die Gäste sind, auch in ihrem eigenen Interesse, auf dem Gelände und vor allem in den
Häusern zu besonderer Aufmerksamkeit angehalten und verpflichtet.
3. Das Anschauungsbergwerk ist labyrinthartig aufgebaut und birgt bei Unkenntnis verschiedene
Verletzungsrisiken. Es ist nur im Rahmen einer Führung zu besichtigen. Den Anweisungen des
Museumsführers ist unbedingt Folge zu leisten. Ein Verlassen der Gruppe ist strengstens untersagt,
der Anschluss an die Gruppe muss zwingend eingehalten werden.
VI. Benutzung des Spielplatzes Zwergenschacht
1. Die Benutzung des Spielplatzes Zwergenschacht ist während der regulären Öffnungszeiten des
Museums gestattet.
2. Die Nutzung des Spielplatzes ist nur im Rahmen eines Museumsbesuches mit gültiger Eintrittskarte
gestattet. Für davon abweichende Nutzungen ist die Zustimmung des Museumspersonals erforderlich.
3. Die Benutzung des Spielplatzes ist allen Kindern im Alter bis zu 12 Jahren gestattet. Jugendliche und
Erwachsene haben als Aufsichtspersonen spielender Kinder ebenso Zutritt.
4. Der Spielplatz mit seinen Einrichtungen ist schonend und pfleglich zu behandeln. Er darf nicht
beschädigt, verunreinigt, zweckentfremdet oder entgegen der Bestimmungen dieser Hausordnung
benutzt werden.
5. Es ist insbesondere untersagt, Bänke, Papierkörbe und andere Ausstattungsgegenstände zu entfernen,
den Spielplatz zu befahren (ausgenommen Kinderwagen, Kinderfahrzeuge, Krankenfahrstühle,
Rollstühle und ähnliches), gefährliche Gegenstände mitzubringen, die Verletzungen hervorrufen
können, Feuer anzuzünden oder zu rauchen.
6. Fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigungen des Spielplatzes müssen auf eigene Kosten ersetzt
werden. Die Aufsichtspersonen haften hierfür.
7. Die KohleWelt haftet nicht für Schäden, insbesondere nicht für Verletzungen, die durch nicht
zweckmäßige Benutzung bzw. durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten der Nutzer und durch
Verletzung der Aufsichtspflicht entstehen.
8. Auf dem Spielplatz besteht keine Räum- oder Streupflicht.
VI. Haftung
1. Gäste haften für Schäden und Nachteile, die insbesondere durch missbräuchliche Benutzung,
schuldhafte Verunreinigungen oder Beschädigung entstehen, nach den allgemeinen Bestimmungen.
2. Die Benutzung des Museums erfolgt auf eigene Gefahr. Das Museum schließt jegliche Haftung für
Schäden, die direkt oder indirekt aus der Benutzung des Museums entstehen, aus.
3. Für Zerstörung, Beschädigung oder das Abhandenkommen der von Gästen in das Museum
eingebrachten Sachen übernimmt das Museum keine Haftung.
4. Für die Garderobe und Inhalte der Schließfächer wird keine Haftung übernommen.
VII. Inkrafttreten
Die Hausordnung gilt ab 18. Januar 2025.
Wir wünschen einen angenehmen Aufenthalt!
Die Museumsleitung


 

 

Haus- und Besucherordnung für die Lichtskulptur von
James Turrell „Ganzfeld - Beyond Horizons 2025“


1. Allgemeines
Diese Haus- und Besucherordnung regelt den Aufenthalt und das Verhalten der
Besucherinnen und Besucher innerhalb der begehbaren Lichtinstallation von James Turrell
„Ganzfeld – Beyond Horizons 2025“. Das Kunstwerk ist mit sehr hohem Aufwand und
höchster Sorgfalt und Präzision nach den Anweisungen des Künstlers James Turrell errichtet
worden. Beschädigungen führen nicht nur dazu, dass das Kunstwerk gegebenenfalls zum
Zwecke der Schadensbeseitigung vorübergehend gesperrt werden muss. Vielmehr ist auch die
zu erwartende Schadenshöhe sehr hoch. Wir bitten daher um Verständnis, auf die Einhaltung
folgender Regeln für den Besuch des Kunstwerks bestehen zu müssen.
Mit dem Betreten des Kunstwerks erklären sich die Besucherinnen und Besucher mit dieser
Haus- und Besucherordnung einverstanden.
2. Zutritt und Aufenthalt
• Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist jederzeit Folge zu leisten.
• Der Zutritt ist nur mit gültiger Eintrittskarte gestattet. Ermäßigte Eintrittskarten gelten
nur mit entsprechendem Berechtigungsnachweis. Die Eintrittskarten sind bis zum
Verlassen der Ausstellung aufzubewahren und auf Verlangen vorzuzeigen.
• Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
• Der Zugang ist ausschließlich innerhalb des gebuchten Zeitslots möglich. Verspätet
sich ein Besucher, erlischt dessen Berechtigung zum Betreten des Kunstwerks mit
dem Ende des gebuchten Zeitslots.
• Wir empfehlen, das Kunstwerk nur mit heller Kleidung zu betreten, da dunkle
Kleidung das Kunsterlebnis erheblich beeinträchtigen kann.
• Es ist unzulässig, das Kunstwerk mit Schuhen zu betreten, die einen kleinformatigen
Absatz haben, da diese den Boden des Kunstwerks beschädigen könnten (bspw. High
Heels/„Stöckelschuhe“). Besucherinnen und Besucher, die derartige Schuhe tragen,
müssen sie vor dem Betreten des Kunstwerks ablegen und dieses mit den vom
Veranstalter zur Verfügung gestellten Überziehern betreten.
• Der Besuch des Kunstwerks ist nicht geeignet für Menschen mit gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, insbesondere mit Beeinträchtigung im Bereich der
Sinneswahrnehmungen (Sehen und Hören), aber auch mit Beeinträchtigungen im
Bereich des Gleichgewichtssinns, des Gehens und des Stehens.
• Es wird darauf hingewiesen, dass im Kunstwerk keine Sitzmöglichkeiten vorhanden
sind.
• Besucherinnen und Besucher, bei denen Wahrnehmungsstörungen, Unwohlsein,
Schwindelgefühle oder ähnliches während des Besuchs auftreten, sind verpflichtet, das
Kunstwerk unverzüglich zu verlassen.
• Kindern unter 16 Jahren sowie begleitungs- und aufsichtsbedürftigen Personen ist der
Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.
• Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haben Eltern, Lehrerinnen und Lehrer und
Verantwortliche anderer Gruppen ihre Kinder, Schulklassen, Jugend- und
Kindergruppen in der Ausstellung zu begleiten. Sie müssen sicherstellen, dass diese
die Haus- und Besucherordnung einhalten.
Für Verstöße durch die zu beaufsichtigenden Kinder, Klassen bzw. Gruppen haftet die
jeweils Aufsichtsführende Person.
• Der Zutritt kann Personen verweigert werden, die gegen diese Haus- und
Besucherordnung verstoßen. Das Hausverbot kann mündlich oder schriftlich
ausgesprochen werden und tritt mit seiner Bekanntgabe in Kraft.
• Der Zutritt kann auch verweigert werden, wenn ein begründeter Anlass zur Annahme
besteht, dass die Ausstellung gestört wird oder andere Gäste belästigt werden.
• Das Personal ist außerdem befugt, Personen, die die Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu
gefährden, andere Gäste belästigen oder trotz Ermahnung gegen die Bestimmung
dieser Haus- und Besucherordnung verstoßen, aus der Ausstellung und dem
dazugehörigen Gelände zu verweisen. Bei schwerwiegenden Verstößen kann ein
dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden. Im Fall der Verweisung aus der
Ausstellung wird das entrichtete Entgelt nicht erstattet.
3. Verhalten innerhalb des Kunstwerkes
• Kinderwagen, Buggys, Fahrräder, Fahrradanhänger und ähnliches sind im Gebäude
des Kunstwerkes nicht gestattet.
• Das Mitführen von Taschen jeglicher Größe, Rucksäcken, Regenschirmen oder
ähnlichen Gegenständen ist untersagt. Schließfächer stehen in einem separaten Raum
zur Verfügung.
• Das Berühren der Wände, Lichtquellen oder anderer Installationselemente ist streng
verboten.
• Das Hinlegen oder Sitzen auf dem Boden ist ebenfalls verboten.
• Rauchen, Essen und Trinken sind innerhalb des Kunstwerkes nicht erlaubt.
• Mobiltelefone sind stumm zu schalten und dürfen nur im Notfall genutzt werden.
• Besucherinnen und Besucher haben sich rücksichtsvoll und ruhig zu verhalten, um die
Wirkung des Kunstwerks nicht zu beeinträchtigen.
4. Barrierefreiheit und Sicherheit
• Teil des Kunstwerkes ist eine optisch nicht gekennzeichnete und in Abhängigkeit
der Licht- und Sichtverhältnisse schwer wahrnehmbare Absturzkante.
Besucherinnen und Besucher dürfen sich dieser Kante nicht nähern.
• Das Betreten des Kunstwerkes ist mit Gehhilfen nicht gestattet.
Besucherinnen und Besucher mit eingeschränkter Mobilität können auf Wunsch einen
Rollstuhl ausleihen.
• Für Rollstühle und Rollatoren stehen in geringer Menge Überzieher für die Reifen zur
Verfügung, um den Boden des Kunstwerkes zu schützen. Ohne solche Überzieher
dürfen Rollstühle und Rollatoren nicht mit in das Kunstwerk hineingenommen
werden.
• Innerhalb des Kunstwerks verläuft der Boden abschüssig.
Rollstuhlfahrende Personen werden gebeten, an den vorgesehenen Punkten zu
verweilen und die Bremse zu betätigen.
• Das Mitführen von Tieren ist verboten.
• Im Brand- oder Evakuierungsfall sind die Fluchtwege zu benutzen und den
Anweisungen des Personals zu folgen.
5. Haftung
• Das Betreten des Kunstwerks erfolgt auf eigene Gefahr.
• Die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. haftet nicht für Schäden, die durch Nichtbeachtung dieser
Haus- und Besucherordnung oder durch unsachgemäßes Verhalten entstehen. Im
Übrigen haftet die Stadt Oelsnitz/Erzgeb. nur bei Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie
für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
• Für Verlust, Beschädigung oder Diebstahl von mitgebrachten Gegenständen,
Garderobe oder Inhalten der Schließfächer wird keine Haftung übernommen, soweit
kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
6. Hausrecht
Das Aufsichtspersonal übt das Hausrecht im Auftrag der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. aus.
7. Datenschutz
Im Rahmen des Ausstellungsbetriebs können zur Sicherheit der Besucherinnen und Besucher
sowie zum Schutz des Kunstwerks Videoüberwachungsanlagen eingesetzt werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) und dem Sächsischen Datenschutzgesetz.
Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die
Stadt Oelsnitz/Erzgeb.
E-Mail: kultur@oelsnitz-erzgeb.de.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website unter
www.oelsnitz-erzgeb.com/datenschutz
8. Inkrafttreten
Die Hausordnung gilt ab dem 28. November 2025.
Wir wünschen einen angenehmen Aufenthalt!
Die Stadt Oelsnitz/Erzgeb.